Waffenschein, Waffen, Waffenzubehör, Waffenrecht, Waffenschulungen und Selbstschutz

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Verkauf nur an Personen ab 18 Jahren gegen Altersnachweis  Waffenrecht

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Der Waffenschein ist eine Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit und hat mit dem Erwerb einer Waffe an sich nichts zu tun.

Um den kleinen Waffenschein zum Führen von Gas und Schreckschusswaffen von Ihrer zuständigen Behörde zu erhalten, brauchen sie keinen Lehrgang. Dafür müssen sie nur ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen und den Antrag stellen. Die Kosten betragen ca. 50.- Euro. 
Zuständig ist in der Regel die waffenrechtliche Abteilung im Landratsamt.

Für einen Waffenschein zum Führen richtiger Verteidigungswaffen brauchen Sie einen Waffensachkundelehrgang ( siehe http://www.waffensachkunde.de ). Der Lehrgang allein reicht jedoch nicht aus. Sie müssen gegenüber Ihrer zuständigen Behörde das Bedürfnis nachweisen.

Hinweis:
Wird zum Beispiel eine freie Waffe wie ein Luftgewehr oder eine Gaswaffe in der Öffentlichkeit zugriffsbereit und/oder geladen mitgeführt ist dies ein Verstoß gegen das Waffengesetz. Richtig wäre der Transport ungeladen im Futteral oder Karton. 

Leider gibt es für den Selbstschutz keine optimale Lösung. Wenn Sie mit dem Anliegen, sich z.B. auf Grund von Überfällen besser schützen zu wollen an Ihre zuständige Behörde herantreten, wird man Ihnen einen kleinen Waffenschein für Gas und Schreckschusswaffen anbieten. Diese sind jedoch wenig effektiv und verschlimmern im Erstfall eher die Situation. Möglicher Weise hat der Gegner eine richtige Waffe. Einen Waffenschein für "richtige" Waffen wird man Ihnen erfahrungsgemäß nicht ausstellen. Das Problem besteht darin, das Bedürfnis nachzuweisen und dabei glaubhaft zu machen, dass man persönlich deutlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist.

Viele Leute glauben, dass ein Sportschütze nur durch seine Mitgliedschaft im Verein einen Waffenschein  erhält. Das ist absolut falsch.
Ein Sportschütze erhält nach Einfüllung der Voraussetzungen eine Waffenbesitzkarte. Damit darf der Sportschütze die Waffe jedoch nicht in der Öffentlichkeit geladen und zugriffsbereit bei sich tragen (Führen). Zur Mitgliedschaft im Schützenverein gehört auch ein gutes, inneres Verhältnis zu Schusswaffen und der Wunsch damit regelmäßig zu schießen (siehe http://www.schuetzenclub.de ). Die Mitgliedschaft im Verein allein reicht nicht aus, um dauerhaft eine Waffenbesitzkarte zu erhalten. Um die Erlaubnis beantragen zu können, muss der Schütze insbesondere sein Bedürfnis und eine absolvierte Waffensachkundeprüfung  nachweisen (siehe http://www.waffensachkunde.de ). Bei der Bearbeitung werden außerdem z. B. das Mindestalter und die Zuverlässigkeit überprüft. Zuständig sind in der Regel die Landratsämter. 

1.      Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen

Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen unter 7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei möglich (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1)

 

Gleiches gilt für den Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.2).

 

Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen über 7,5 Joule ist erlaubnispflichtig (WBK) (siehe § 2 Abs. 2 WaffG).

2.      Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen

Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen (egal welche       Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt.

 

Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zum Schießstand).

 

3.      Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen

Jedes Schießen außerhalb von Schießstätten ist erlaubnispflichtig (§ 12 Abs. 4 Satz 1 WaffG).

 

Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG:

Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.

 

4.      Hinweispflicht des Händlers beim Überlassen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen

Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WaffG. wird hiermit auf das Erfordernis des Waffenscheins zum Führen und ggf. einer Schießerlaubnis hinzuweisen.

 

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