|
Auszug
aus dem Tierschutzgesetz (der Bundesrepublik Deutschland),
Dritter Abschnitt - Töten von Tieren
§4
(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den
gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet
werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen
waidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig
oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so
darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als
unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die
dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
[...]
Zwölfter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 17
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
Zitat aus dem Inhalt des Bundesjagdrechts:
§1 - Definition
Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet
wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die
Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. [...]
|