Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. SprengV
Sie wollen an einem staatlich anerkannten Fachkundelehrgang für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen teilnehmen?
Dann benötigen Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. Sprengstoffverordnung (1.SprengV).
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung muss immer vor Beginn eines sprengstoffrechtlichen Lehrgangs (bei Grund-, Sonder- und Wiederholungslehrgängen) vorgelegt werden. Das heißt, das eine Teilnahme an so einem Lehrgang nur mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) möglich ist. Dagegen ist für Waffensachkundeschulungen so eine UB nicht erforderlich.
Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung ist also für Personen vorgesehen, die die Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen gewerblich ausüben möchten. Im Rahmen der Ausstellung der Bescheinigung werden Erkundigungen zur Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung eingeholt.
Bitte beachten Sie auch ggf. weitere Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge, je nach Art des Lehrgangs.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt ab Ausstellungsdatum ein Jahr lang. Während dieser Gültigkeitsdauer müssten Sie Ihren Kurz absolvieren.
Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen, deren Ziel die Beantragung einer § 27 SprengG Erlaubnis (nicht gewerblich) ist, sind bei den (für den Hauptwohnsitz) zuständigen Behörden zu beantragen. Das sind je nach Zuständigkeitsverordnung im jeweiligen Bundesland die Ordnungsämter, Landratsämter, Amter für Arbeisschutz und technische Sicherheit oder Gewerbeaufsichtsämter. Ein Antragsformular finden Sie hier ...
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Rechtsgrundlage(n)
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) § 34