Der Waffenschein ist eine Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit und hat mit dem Erwerb einer Waffe an sich nichts zu tun.
Um den kleinen Waffenschein zum Führen von Gas und Schreckschusswaffen von Ihrer zuständigen Behörde zu erhalten, brauchen sie keinen Lehrgang. Dafür müssen sie nur ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen und den Antrag stellen. Die Kosten betragen ca. 50.- Euro. Für einen Waffenschein zum Führen richtiger Verteidigungswaffen brauchen Sie einen Waffensachkundelehrgang ( siehe https://www.waffensachkunde.de ). Der Lehrgang allein reicht jedoch nicht aus. Sie müssen gegenüber Ihrer zuständigen Behörde das Bedürfnis nachweisen. Dieser Nachweis wird von Sportschützen in Form einer entsprechenden Bescheinigung von seinem Schützenverband erbracht.
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Leider gibt es für den Selbstschutz keine optimale Lösung. Wenn Sie mit dem Anliegen, sich z.B. auf Grund von Überfällen besser schützen zu wollen, an Ihre zuständige Behörde herantreten, wird man Ihnen einen kleinen Waffenschein für Gas und Schreckschusswaffen anbieten. Diese sind jedoch wenig effektiv und verschlimmern im Erstfall eher die Situation. Möglicher Weise hat der Gegner eine richtige Waffe. Einen Waffenschein für "richtige" Waffen wird man Ihnen erfahrungsgemäß nicht ausstellen. Das Problem besteht darin, das Bedürfnis nachzuweisen und dabei glaubhaft zu machen, dass man persönlich deutlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist.
Viele Leute glauben, dass ein Sportschütze nur durch seine Mitgliedschaft im Verein einen Waffenschein erhält. Das ist absolut falsch. Ein Sportschütze erhält nach Einfüllung der Voraussetzungen eine Waffenbesitzkarte. Damit darf der Sportschütze die Waffe jedoch nicht in der Öffentlichkeit geladen und zugriffsbereit bei sich tragen (Führen). Zur Mitgliedschaft im Schützenverein gehört auch ein gutes, inneres Verhältnis zu Schusswaffen und der Wunsch damit regelmäßig zu schießen. Die Mitgliedschaft im Verein allein reicht nicht aus, um dauerhaft eine Waffenbesitzkarte zu erhalten. Um die Erlaubnis beantragen zu können, muss der Schütze insbesondere sein Bedürfnis und eine absolvierte Waffensachkundeprüfung nachweisen (siehe https://www.waffensachkunde.de ). Bei der Bearbeitung werden außerdem z. B. das Mindestalter und die Zuverlässigkeit überprüft. Zuständig sind in der Regel die Landratsämter.
1.
Erwerb und Besitz von
Druckluft-, Federdruckwaffen und CO
2
-Waffen
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO
2
-Waffen
unter
7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei möglich (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1)
Gleiches gilt für den Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO
2
-Waffen, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.2).
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO
2
-Waffen
über
7,5 Joule ist erlaubnispflichtig (WBK) (siehe § 2 Abs. 2 WaffG).
2.
Führen von Druckluft-, F |