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Schulterholster für 6" Revolver aus schwarzem Leder

Schulterholster für 6
Schulterholster für 6 Revolver aus schwarzem Leder

Schulterholster für 6 Revolver aus schwarzem Leder
Anwendungsbeispiel mit LEP Revolver Competition
Anwendungsbeispiel mit LEP Revolver Bull Barrel Target

Im Moment nicht lieferbar
Artikelnummer: 1260141
Artikelname: Schulterholster für 6" Revolver aus schwarzem Leder
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Schulterholster für 6" Revolver aus schwarzem Leder

Dieses Schulterholster aus schwarzem Leder ist für Revolver mit 6 Zoll Lauflänge gut geeignet. Auch Modelle mit verlängertem Ejektorgehäuse passen sehr gut hinein.

In der Bildergalerie finden Sie Anwendungsbeispiele mit den freien LEP Revolvern Competition und Bull Barrel Target.

Es wäre zu beachten, dass in Deutschland auch freie Waffen in der Öffentlichkeit nicht ohne Waffenschein zugriffsbereit und / oder geladen geführt werden dürfen.

Verfügbarkeit
Im Moment nicht lieferbar.

Anonymes Waffen-Quiz mit verschiedenen Gewinnaussichten
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K1 1.19 Welches sind wesentliche Teile von Schusswaffen?

a) der Lauf

b) das Magazin

c) der Verschluss

d) das Griffstück mit Auslösemechanismus bei Kurzwaffen

e) die Trommel eines Revolvers

f) das Gehäuse bei Langwaffen

g) das Zielfernrohr


K1 1.54 Was versteht man unter dem Begriff „Europäischer Feuerwaffenpass“?

a) Einen europaweit gültigen Waffenschein für gefährdete Personen, die gegenüber dem Bundesverwaltungsamt ein besonderes Schutzbedürfnis glaubhaft gemacht haben.

b) Eine europaweit gültige Waffenbesitzkarte, die die Waffenmitnahme auf Reisen in Mitgliedstaaten der EU gestattet.

c) Ein von der EU standardisiertes Waffenbesitzdokument (gegebenenfalls ist vor der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat dessen Erlaubnis zur Mitnahme einzuholen).


K1 2.56 Sie wollen eine Waffe mit einem anderen Berechtigten dauerhaft tauschen, was müssen Sie berücksichtigen?

a) Ein Waffentausch ist gesetzlich nicht vorgesehen, jeder muss für die angestrebte Waffe erwerbsberechtigt sein und den Erwerb, sowie das Überlassen der anderen Waffe seiner zuständigen Behörde fristgerecht melden.

b) Ein Waffentausch ist nur dann waffenrechtlich zulässig, wenn die Waffenart und das Kaliber gleich bleiben Anschließend ist die zuständige Behörde binnen von 14 Tagen zu informieren.

c) Ein Waffentausch darf nur zwischen den Inhabern zweier gleichartiger Erlaubnisse im Rahmen des von ihrem Bedürfnis umfassten Zweckes erfolgen (z.B. nur zwei Sportschützen).


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Ragib P. am 01.03.2021
Bewertung: (sehr gut)
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