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Gefahrensymbol Explodierende Bombe 74x105

Gefahrensymbol Explodierende Bombe 74x105
Gefahrensymbol Explodierende Bombe 74x105

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Artikelnummer: 2-20
Artikelname: Gefahrensymbol Explodierende Bombe 74x105
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Gefahrensymbol Explodierende Bombe 74x105
Diese Größe ist optimal für die Kennzeichnung von Pulverlagerstätten nach Lagerrichtlinie 410.Der Artikel wird hier insbesondere für Inhaber einer Erlaubnis nach ;27 Sprengstoffgesetz angeboten.

Ich biete auch verschiedene staatlich und behördlich anerkannte Schulungen gemäß dem Waffen- und Sprengstoffgesetz an.

Alle diese Kurse werden mit moderner Technik dargeboten. Es werden je Lehrgang hunderte Farbfolien mit technischen Details und selbst erstellte Videos in Großformat gezeigt. Der Vortrag ist anschaulich und einprägsam.
Die Schulung bietet auch Anregungen zur sportlichen Ausrichtung und im Gespräch mit anderen Teilnehmern ergeben sich oft interessante Kontakte zu Vereinen und Möglichkeiten. Zur Unterkunft kann ich bei Bedarf mit einer Auflistung von Quartieren gerne helfen. Ideal ist i.d.R. Übernachtung beim Schulungshaus.

Schulungspreise

butt1 Böllerschießen   90,-€

butt1 Vorderladerlehrgang   95,-€

butt1 Laden- und Wiederladen von Patronenhülsen  ab 105,-€

 Waffensachkunde für Sportschützen   183,-€



Verfügbarkeit
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Anonymes Waffen-Quiz mit verschiedenen Gewinnaussichten
Hier finden Sie beispielhafte "Quizfragen" aus dem offiziellen >> Fragenkatalog << zur Waffensachkundeprüfung und Sie können verschiedene Dinge gewinnen. Mein Wissenstest ist kostenlos, kann über Stichwortsuche als Nachschlagewerk dienen, Unterhaltung bieten und soll den >> Schulungserfolg << optimieren. Hier geht es >> zur gratis Vollversion <<.

K1 2.60 Schusswaffen können vorübergehend überlassen werden:

a) dem Inhaber einer WBK.

b) einer Person des persönlichen Vertrauens.

c) einer Person mit bestandener Sachkundeprüfung.


K1 3.12 Welche Kennzeichnung muss die Zentralfeuerpatrone aufweisen?

a) Kaliberangabe und Geschossart auf dem Hülsenboden

b) Herstellerzeichen auf dem Hülsenhals

c) Herstellerzeichen und Bezeichnung der Munition auf der Hülse


K1 4.04 Darf die Erlaubnisbehörde gegen den Willen des Erlaubnisinhabers dessen Wohnräume betreten, um die ordnungsgemäße Waffenaufbewahrung zu überprüfen?

a) Ja, dies ist stets zulässig.

b) Ja, sofern eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.

c) Ja, aber nur mit einem richterlichen Durchsuchungsbefehl.


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