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Zu Schreckschuss-, bzw. Signalwaffen mit PTB-Kennzeichen
Jeder Bürger, der älter als
18 Jahre ist. darf eine solche Waffe ohne Erlaubnis erwerben und besitzen. Siehe
auch im Abschnitt "Führen einer erlaubnisfreien Waffe"!
Führen
einer erlaubnisfreien Waffe: Unter „Führen"
versteht der Gesetzgeber das Mitführen einer Schusswaffe in geladenem und/oder
zugriffsbereitem Zustand. Zum
Führen von Schreckschusswaffen ist seit dem 01.04.03 der "kleine
Waffenschein" erforderlich. Einen Antrag auf den kleinen Waffenschein
finden Sie hier .
Der kleine Waffenschein wird von Ihrem zuständigen Landratsamt ausgestellt
und kostet dort 50.- € . Bei Antragstallung müssen Sie ein Führungszeugnis
vorlegen.
Der Transport von Waffen erfolgt ungeladen und
verpackt z.B. in einem Waffenkoffer oder Futteral. Das ist dann kein
Führen im Sinne des Waffengesetzes und dafür ist kein kleiner Waffenschein
erforderlich.
Das Schießen mit einer
erlaubnisfreien Waffe: Grundsätzlich
ist das Schießen mit jeder Art von Schusswaffen außerhalb genehmigter
Schießstände oder befriedeter Besitztümer verboten. Dies gilt auch für das Verschießen von pyrotechnischer
Munition (Leuchtraketen, Pfeifraketen, Knallpatronen usw.). Auf einem umzäunten
Privatgrundstück dürfen Sie mit freien Waffen schießen, wenn die Geschosse
das Grundstück nicht verlassen
Mit Gas-, Schreckschuss-, bzw.
Signalwaffen mit dem PTB-Kennzeichen darf grundsätzlich nur in folgenden
Ausnahmefällen geschossen werden:
a) Im Falle der Notwehr (Abwendung
einer gegenwärtigen Gefahr von sich selbst oder einer anderen Person),
b) im Falle einer akuten Gefahr
(Bergnot, Seenot) mit Signalraketen,
c) als Startzeichen bei
Sportveranstaltungen (Platzpatronen)
d) bei der Ausbildung z.B. von
Hunden auf einem offiziellen Übungsplatz (Platzpatronen).
In allen anderen Fällen ist das
Schießen mit solchen Waffen grundsätzlich verboten (auch in der Silvesternacht
ist das Schießen mit Platzpatronen oder pyrotechnischer Munition nach § 45 des
Waffen-Gesetzes grundsätzlich nicht erlaubt, wird in der Regel von der
zuständigen Behörde geduldet, da es sich um einen
traditionellen Brauch handelt).
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