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Gesetzliche Bestimmungen beim Erwerb von
Waffen und Munition nach dem neuen Waffengesetz
Waffenarten Erwerb/Besitz
Führen__________
1. Frei verkäufliche
Waffen
Schreckschuss-,Reizstoff-,Signal-
bei vollendetem 18. Lebensjahr –FREI-
Personalausweis/Pass
Waffen mit PTB-Zeichen
+ kleiner Waffenschein
§ 10 Abs. 4 WaffG
Luftgewehre, Luftpistolen,
bei vollendetem 18. Lebensjahr –FREI-
Personalausweis/Pass
Softair* mit F-Zeichen
+ Waffenschein
§
10 Abs. 4 WaffG
Einläufige
Perkussionswaffen, bei vollendetem 18. Lebensjahr –FREI-
Personalausweis/Pass
Schusswaffen mit Zündnadel-
+ Waffenschein
Zündung, sofern Modell ent-
§ 10 Abs. 4 WaffG
wickelt vor dem 01.01.1871
Schusswaffen mit Lunten-
oder Bei vollendetem 18. Lebensjahr –FREI-
Personalausweis/Pass
Funkenzündung
(Rad-/Steinschloss)
deren
Modell vor dem 01.01.1871
entwickelt wurde
Wechsel/Austausch-Einsteckläufe bei vollendetem 18. Lebensjahr –FREI-
Personalausweis/Pass
für Inhaber einer WBK, in der die
+ Waffenschein
dazugehörigen Schusswaffen eingetragen
§ 10 Abs. 4 WaffG
sind
Armbrüste bei vollendetem 18. Lebensjahr –FREI-
Personalausweis/Pass
* Anmerkung zu
Softair-Waffen: unter 0,08 Joule sind vom Gesetz ausgenommen, wenn zum Spiel
bestimmt und nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden
können dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,08 Joule steigt oder
getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne des Gesetzes sind.
Erwerb
durch Sportschützen
2. Kurzwaffen
Pistolen und Revolver bis
zu einem bei vollendetem 18. Lebensjahr, WBK
Personalausweis/Pass
Kaliber von 5,6mm (.22L.r.)
(Sachkunde, Bedürfnis, Zuverlässig-
+ Waffenschein
keit, körperliche Eignung)
§ 10 Abs. 4 WaffG
Pistolen und Revolver ab
5,6mm ab vollendetem 21. Lebensjahr, WBK
Personalausweis/Pass
(Kaliber .22L.r.) (Sachkunde,Bedürfnis,Zuverlässig-
+ Waffenschein
keit, körperliche Eignung) + amtsärztl.
§ 10 Abs. 4 WaffG
o. fachpsychologisches Gutachten
gem. § 6 Abs. 3 WaffG
ab
vollendetem 25. Lebensjahr, WBK
(Sachkunde, Bedürfnis, Zuverlässig-
keit, körperliche Eignung)
Waffenart Erwerb/Besitz
Führen__________
mehrschüssige
Gelbe-WBK
Personalausweis/Pass
Perkussionswaffen, einläufige
(Sachkunde, Bedürfnis, Zuverlässig-
+ Waffenschein
Einzellader Kurzwaffen für
keit, körperliche Eignung)
§ 10 Abs. 4 WaffG
Patronenmunition
Handfeuerwaffen unter 7,5
Joule bei vollendetem 18. Lebensjahr, WBK,
Personalausweis/Pass
mit F Zeichen
wobei keine Bedürfnisprüfung
+ Waffenschein
stattfindet
§ 10 Abs. 4 WaffG
3. Langwaffen
Einzellader-Langwaffen mit
Gelbe-WBK, es findet Prüfung auf
Personalausweis/Pass
Glatten und gezogenen Läufen,
Zuverlässigkeit, körperliche Eignung,
+ Waffenschein
Repetierlangwaffen mit
gezogenen
Bedürfnis statt. Ausgestellte WBK
§ 10 Abs. 4 WaffG
Läufen, mehrschüssige
Perkussions-
berechtigt zum Kauf mehrerer
waffen
Waffen. Erwerb muss innerhalb 14
Tagen
der Erlaubnisbehörde ange-
zeigt
werden und Eintrag in WBK
erfolgen.
Das Bedürfnis kann durch
eine
Bescheinigung bezgl. der Sach-
kunde
u. 12monatiger Teilnahme an
Schießübungen
des Vereins
nachgewiesen
werden
Selbstladewaffen
WBK, es findet Prüfung auf Zuver-
Personalausweis/Pass
lässigkeit,
körperliche Eignung,
+ Waffenschein
Sachkunde,
Bedürfnis statt.
§ 10 Abs. 4 WaffG
Das
Bedürfnis kann durch
eine
Bescheinigung bezgl. der Sach-
kunde
u. 12monatiger Teilnahme an
Schießübungen
des Vereins
nachgewiesen
werden.
Erwerb muss innerhalb 14
Tagen
der Erlaubnisbehörde ange-
zeigt
werden und Eintrag in WBK
erfolgen.
Altererfordernis:
Ab 18 Jahren, bei Waffen des
Kalibers .22L.r.
Großkaliber vom vollendeten
21.Lebensjahr an mit amts-
ärtzlichem o. fachpsychologischem
Gutachten
Ab vollendetem 25. Lebensjahr –ohne-
Wichtiger Hinweis:
Nach
§ 42 WaffG ist das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
verboten!!
Waffenerwerb
durch Jäger
Inhaber von gültigen Jagdscheinen dürfen
Jagdwaffen und –munition erwerben und besitzen, sofern sie glaubhaft machen,
dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training
im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen.
Jagdwaffen und –munition
sind solche, die nicht nach dem zum Zeitpunkt des Waffenerwerbs gültigen
Bundesjagdgesetzes verboten sind.
Inhaber von Jahresjagdscheinen
müssen kein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei
Kurzwaffen nachweisen, sofern die zu erwerbenden Waffen Jagdwaffen sind.
Inhaber von gültigen Jahresjagdscheinen
können durch Vorlage des gültigen Jahresjagdscheins Langwaffen, die Jagdwaffen
sind, erwerben.
Zum
Erwerb von Kurzwaffen ist weiterhin ein behördlicher Voreintrag in die WBK
erforderlich.
Inhaber von Jagdscheinen
bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen, die nicht
nach dem BJagdG verboten sind(Jagdwaffen), keiner Erlaubnis. Für
Kurzwaffenmunition benötigt der Jäger eine Erwerbsberechtigung, die durch
Eintrag in die Waffenbesitzkarte erteilt wird.
Inhabern von Jugendjagdscheinen
wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür
bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür
bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings
im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne
Erlaubnis erwerben, besitzen die Schusswaffen führen und damit schießen.
Das Führen von Waffen ist innerhalb des eigenen befriedeten Besitztums
ohne Erlaubnis gestattet. Ebenso bedarf keiner Erlaubnis, wer die Waffe
innerhalb einer Wohnung, eines befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte
eines anderen mit dessen Zustimmung führt. Letzteres ist allerdings nur möglich
zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit.
Jäger dürfen die
Jagdwaffen nach dem Waffengesetz auf dem Weg vom und zum nahegelegenen Revier nicht
mehr geladen führen, sondern nur noch in nicht schussbereitem Zustand. Im
Rahmen der eigentlichen Jagdausübung – also ab der Reviergrenze – dürfen
die Waffen waffenrechtlich geladen sein.
Das Schießen ist außerhalb von genehmigten Schießstätten – außer
im Rahmen berechtigter Jagdausübung – nur mit einer Schießerlaubnis
gestattet.
Ohne Schießerlaubnis ist
das Schießen innerhalb von befriedetem Besitztum erlaubt, wenn der Inhaber des
Hausrechts dem zustimmt, das Geschoss das Besitztum nicht verlassen kann und die
Geschossenergie unter 7,5 Joule liegt.
4. Munition
Munition
die für Personen über 18 Jahre frei erwerbbar ist:
-
Kartuschenmunition der Platz-/Reiz-/Wirkstoffpatronen zu den mit dem
PTB-Zeichen zugelassenen
Schreckschuss-,
Reizstoff- und Signalwaffen sowie Signaleffekte ohne Knalleffekt Kaliber 15
-
Kartuschenmunition für Schussapparate nach § 7 BeschG in Verbindung mit
Anlage 2, Abschnitt 2,
Unterabschnitt
2 1.11
-
Munition jeglicher Art zum sofortigen Verbrauch auf dem Schießstand.
-
§ 12 Abs. 1 Nr. 5
-
§ 12 Abs. 2 Nr. 2
Erlaubnispflichtige
Munition für Personen über 18 Jahren:
Für alle Munitionsarten ist
die in die WBK eingetragene Munitionserwerbsberechtigung erforderlich bzw. ein
separater Munitionserwerbsschein.
Dies gilt auch für die früher
freie Munition im Kaliber 4 mm M 20 . Die Erlaubnis wird ohne Prüfung des Bedürfnisses
erteilt.
Für
Jäger gilt, Langwaffenmunition, die
nach dem Bundesjagdgesetz erlaubt ist, darf weiterhin auf den Jahresjagdschein
erworben werden. Für Kurzwaffenmunition benötigt der Jäger eine
Erwerbsberechtigung, die durch Eintrag in die WBK erteilt wird.
Führen
einer erlaubnisfreien Waffe: Unter „Führen"
versteht der Gesetzgeber das Mitführen einer Schusswaffe mit dem Zweck, davon
Gebrauch machen zu können. Die Waffe ist dabei geladen und zugriffsbereit. Zum
Führen von Schreckschusswaffen ist ab dem 01.04.03 der "kleine
Waffenschein" erforderlich. Einen Antrag auf den kleinen Waffenschein
finden Sie hier .
Zuständig ist dafür in der Regel Ihr Landratsamt.
Der Transport von Waffen erfolgt ungeladen und
in einem Waffenkoffer oder Futteral.
Das Schießen mit einer
erlaubnisfreien Waffe: Grundsätzlich
ist das Schießen mit jeder Art von Schusswaffen außerhalb genehmigter
Schießstände verboten. Dies gilt auch für das Verschießen von pyrotechnischer
Munition (Leuchtraketen, Pfeifraketen, Knallpatronen usw.).
Mit Gas-, Schreckschuss-, bzw.
Signalwaffen mit dem PTB-Kennzeichen darf grundsätzlich nur in folgenden
Ausnahmefällen geschossen werden:
a) Im Falle der Notwehr (Abwendung
einer gegenwärtigen Gefahr von sich selbst oder einer anderen Person),
b) im Falle einer akuten Gefahr
(Bergnot, Seenot) mit Signalraketen,
c) als Startzeichen bei
Sportveranstaltungen (Platzpatronen)
d) bei der Ausbildung z.B. von
Hunden auf einem offiziellen Übungsplatz (Platzpatronen).
In allen anderen Fällen ist das
Schießen mit solchen Waffen grundsätzlich verboten (auch in der Silvesternacht
ist das Schießen mit Platzpatronen oder pyrotechnischer Munition nach § 45 des
Waffen-Gesetzes grundsätzlich nicht erlaubt, wird in der Regel von der
zuständigen Behörde stillschweigend geduldet, da es sich um einen
traditionellen Brauch handelt).
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